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Kinder und Haftpflicht
Kindern fallen immer viele tolle Dinge ein und wenn sie spielen, spielt es keine Rolle, ob das Spiel gefährlich ist oder mal was zu Bruch gehen kann. Im Vordergrund steht der Spaß. Was aber, wenn im Spiel ernsthaft Schaden angerichtet wird? Eine Haftpflichtversicherung springt ein, wenn dritten Personen Schaden entsteht – aber mit Blick auf die Versicherung von Kindern ist es gut, einige Besonderheiten der Verträge zu kennen.
Mit einer Haftpflichtversicherung für die Familie sind die schlimmsten Übel schon mal abgewendet und die Urlaubskasse muss nicht geplündert werden, wenn es vom Nachbarn Beschwerden über abgefahrene Autospiegel gibt oder Cola in der Laptoptastatur der besten Freundin verschwunden ist. Haben Eltern diese Versicherung abgeschlossen, dann sind ihre Kinder in der Regel automatisch mitversichert.
Personenschäden, Sachschäden, Vermögenschäden – In den meisten Fällen kommt hier die Haftpflichtversicherung auf. Doch gibt es im Zusammenhang von Kindern und Haftpflichtpolicen einige Fallstricke.
Fahrlässig, deliktfähig, teuer?
Erstens sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden grundsätzlich nicht versichert durch die Haftpflicht, weder die Schäden der Eltern noch die Schäden der mitversicherten Kinder. Ferner ist es gut zu wissen, dass Kinder bis zu dem Alter von sieben Jahren als nicht deliktfähig gelten. Das bedeutet, dass Kinder bis zu diesem Alter auch nicht für Schäden haften, die sie verursachen. Im Straßenverkehr übrigens hat man die Deliktfähigkeit sogar erst bei der Grenze von zehn Jahren festgesetzt.
Richtet nun ein Kind unterhalb der genannten Altersgrenze einen Schaden an und wird die Versicherung gebeten, den Schaden zu übernehmen, dann wird diese zunächst darauf schauen, ob die Person, die auf das Kind im fraglichen Zeitraum geachtet hat, womöglich ihre Aufsichtspflicht verletzte. Wird diese Frage mit einem „Ja“ beantwortet, dann haftet die Versicherung der Aufsichtsperson. Der fahrlässig verursachte Schaden des Kindes wird demnach also von der Haftpflichtversicherung der beaufsichtigenden Person getragen.
Wenn nun aber keine Verletzung der Aufsichtspflicht erkennbar wird und dennoch ein Schaden entstanden ist, dann kann der Geschädigte nicht so einfach auf einen Schadensersatz spekulieren, denn das Kind ist ja nicht deliktfähig. Die Eltern oder deren Versicherung müssen also nicht haften und nicht zahlen. Letzten Endes ist es sehr wahrscheinlich, dass der Geschädigte seinen Schaden selbst begleichen muss. Oder aber die Eltern haben eine Privathaftpflicht, die auch die Schäden nicht deliktfähiger Kinder bis zu einer bestimmten Schadenshöhe mitträgt. Viele Verträge beinhalten eine entsprechende Klausel.
Vorsatz – Versicherung zahlt in der Regel nicht
Ein weiterer Knackpunkt ist der Vorsatz. Hier wird abgewogen zwischen fahrlässig und vorsätzlich. Ist nur Fahrlässigkeit im Spiel, dann wird aber die Familienhaftpflicht den Fall an sich nehmen. Wird im Vorfeld eines Schadens aber ein Vorsatz beziehungsweise eine Absicht ausgemacht, dann verweigert die Haftpflichtversicherung ihren Einsatz und wird nicht haften. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Kind mit Absicht eine Scheibe einschmeißt oder Wände mit Graffiti beschmiert.
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